Statuten 2009
An der MV 2009 wurden die überarbeiteten Statuten verabschiedet.
Präambel
1. Stellung der Heilpädagogischen Früherziehung (HFE) im Bereich der Frühmassnahmen und der Sonderpädagogik
Zu den Frühmassnahmen zählen wir alle Bemühungen juristischer, medizinischer, pädagogischer, psychologischer, seelsorgerischer und sozialer Art. Heilpädagogische Früherziehung ist der heil-/sonderpädagogische Bereich der Frühmassnahmen und kommt dem Kind bis maximal zwei Jahre nach Schuleintritt zugute. Als Teil der Sonderschulung ist HFE bestrebt, den Kindern mit besonderem Bildungsbedarf eine bedürfnisgerechte und individuumsorientierte Bildung und Erziehung sicherzustellen mit dem Ziel einer optimalen Persönlichkeitsentwicklung, Autonomie sowie sozialen Integration und Partizipation.
2. Personenkreis
Heilpädagogische Früherziehung wendet sich an
- Kinder mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzögerungen,
Entwicklungseinschränkungen oder -gefährdungen ab Geburt bis maximal zwei Jahre nach Schuleintritt (EDK-Definition von HFE)
- deren Eltern oder andere Erziehungsverantwortliche und das soziale Umfeld
3. Inhalte
Heilpädagogische Früherziehung beinhaltet folgende Aufgabengebiete:
- präventive und erzieherische Unterstützung, Begleitung und Beratung der Eltern oder anderer Erziehungsverantwortlicher in ihrer Erziehungsaufgabe
- Heilpädagogische/entwicklungspsychologische Diagnostik
- Förderung des Kindes vornehmlich im familiären Kontext
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit
- Forschung und Lehre
4. Fachliche, rechtliche und finanzielle Verantwortung
Heilpädagogische Früherziehung als Massnahme der Sonderschulung ist nach Art. 62 Abs. 3 BV Teil des öffentlichen Bildungsauftrages. Seit 1. Januar 2008 übernehmen die Kantone die gesamte Verantwortung für die besondere Schulung von Kindern und Jugendlichen und für die sonderpädagogischen Massnahmen.
Für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (Art. 2 Bst. c Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik).
NAME UND SITZ
Art. 1
Der Berufsverband der Früherzieherinnen und Früherzieher der deutschen, rätoromanischen und italienischen Schweiz (BVF) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Luzern.
ZWECK
Art. 2
Der Berufsverband der Früherzieherinnen und Früherzieher fördert, wahrt und vertritt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder und setzt sich für die Heilpädagogische Früherziehung im Allgemeinen ein.
Die wichtigsten inhaltlichen Grundsätze werden im Leitbild festgeschrieben.
MITGLIEDSCHAFT
Grundsatz
Die Mitglieder des BVF verpflichten sich, die Statuten und die „Berufsethischen Grundsätze und Verhaltensrichtlinien" des BVF in eigener Verantwortung zu unterstützen und anzuwenden.
Art. 3
Aktivmitglieder
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer im Feld der Heilpädagogischen Früherziehung tätig ist (in Praxis, Lehre und Forschung) und
a) über einen Abschluss in Heilpädagogischer Früherziehung oder Heilpädagogik verfügt;
b) über eine andere Fachausbildung verfügt. Über die Aufnahme dieser Fachpersonen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Passivmitglieder
Personen, die an der Förderung des Verbandes und an der Verwirklichung seiner Ziele interessiert sind, aber die Bedingungen der Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, können Passivmitglieder werden.
Personen, die in Lehre und Forschung tätig sind, können auch als Passivmitglieder aufgenommen werden.
Studierende können während der Ausbildung die Passiv-Mitgliedschaft erwerben.
Für Organisationen, deren Mitglieder oder Angestellte nicht Aktivmitglieder des BVF werden können, besteht die Möglichkeit einer kollektiven Passivmitgliedschaft.
Passivmitglieder bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sie besitzen ein Antragsrecht und erhalten die gleichen Informationen wie Aktivmitglieder, sind aber nicht stimm- und wahlberechtigt.
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Heilpädagogische Früherziehung besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Aufnahme der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Sie besitzen ein Antragsrecht und erhalten die gleichen Informationen wie Aktivmitglieder, sind aber nicht stimm- und wahlberechtigt. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder, die die Bedingungen der Aktivmitgliedschaft erfüllen.
Art. 4
Aufnahme
Das Gesuch ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den Entscheid kann an der Mitgliederversammlung rekurriert werden.
Art. 5
Austritt
Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstellenleitung auf Ende des Kalenderjahres unter Beachtung einer Frist von einem Monat. Die Mitgliedschaft ist bis Ende des Kalenderjahres geschuldet.
Art. 6
Ausschluss
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Verbandsmitgliedern. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Das Mitglied ist vor einem Ausschluss anzuhören. Gegen den Entscheid ist Rekurs an die Mitgliederversammlung möglich.
ORGANISATION
Art. 7
Organe
Die Verbandsorgane sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle
Art. 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Berufsverbandes der Früherzieherinnen und Früherzieher.
Sie findet als ordentliche Versammlung mindestens einmal im Jahr im 2. Quartal statt. Anträge von Mitgliedern sind bis Ende Januar schriftlich bei der Geschäftsstellenleitung einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand sechs Wochen vor ihrer Abhaltung unter Angabe der Traktanden einberufen.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder wird eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Kompetenzen/Geschäfte
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung
c) Genehmigung des Jahresprogramms
d) Festsetzen der jährlichen Mitgliederbeiträge
e) Festsetzen der Entschädigung für die Vorstandsarbeit
f) Genehmigung des Budgets
g) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
h) Statutenänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
j) Behandlung von Aufnahmegesuchen im Sinne von Art. 3 b, Ehrenmitgliedern und von Rekursen
k) Aufnahme von Interessengruppen auf Antrag des Vorstandes
l) Genehmigung von Reglementen
m) Beschlussfassung über Mitgliedschaften in anderen Organisationen
Stimm- und Wahlrecht haben nur die aktiven Mitglieder.
Für die Annahme von Beschlüssen und für Wahlen ist das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Statutenänderungen bedürfen einer 50% Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten und 2 - 5 Mitgliedern, die auf 3 Jahre gewählt werden. Wählbar sind Aktivmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine angemessene Vertretung der verschiedenen in Frage kommenden Regionen, Ausbildungsabschlüsse und Interessengruppen anzustreben. Der Vorstand konstituiert sich selbst und gibt den Mitgliedern die Konstituierung bekannt.
Kompetenzen/Geschäfte
Der Vorstand ist verantwortlich für:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
b) die Erstellung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Budgets und des Jahresprogramms
c) die Vorbereitung von Anträgen und Geschäften zuhanden der Mitgliederversammlung
d) die Durchführung des Jahresprogramms
e) die Anstellung der Geschäftsstellenleiterin / des Geschäftsstellenleiters; das Funktionendiagramm regelt die Aufgaben und Kompetenzen zwischen Vorstand, Geschäftsstellenleitung und Sekretariat
f) die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern gemäss Art. 3
g) das Erstellen von Richtlinien und Reglementen
h) die Prüfung der Aufnahme von Interessengruppen; die Zusammenarbeit wird verbindlich in Richtlinien geregelt
i) Veröffentlichungen in Forum und auf der Website
j) Das Einsetzen von Arbeitsgruppen und Kommissionen sowie die Vergabe von Mandaten zur Bearbeitung von fachlichen und berufsständischen Anliegen
k) Ausserordentliche Ausgaben bis max. Fr. 5‘000.- pro Jahr
Der Vorstand führt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband nach aussen. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Präsidentin/der Präsident hat den Stichentscheid. Soweit alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, kann die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg erfolgen.
Über die Verhandlungen des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den BVF führen kollektiv zu zweien die Präsidentin/der Präsident mit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und/oder einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand arbeitet im Grundsatz ehrenamtlich. Er hat jedoch Anrecht auf eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigungshöhe ist im Spesenreglement festgelegt.
Art. 10
Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Entscheidungsvorbereitung zuhanden des Vorstandes und für die Umsetzung der von den Organen gefassten Beschlüsse. Sie ist dem Vorstand unterstellt und im Rahmen des Pflichtenheftes, der Jahresplanung und des entsprechenden Budgets ausführungskompetent.
Art. 11
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen, die nicht Mitglieder des Verbandes sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle überprüft alljährlich die Rechnung und den Vermögensstand, erstellt der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht und stellt Antrag.
FINANZEN
Art. 12
Einnahmen
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) dem Jahresbeitrag der Mitglieder
b) Insertionen im Forum und auf der Website
c) Zuwendungen und anderen Einnahmen
Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich der Verband mit seinem Vermögen.
Die Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 13
Auflösung
Zur Auflösung des Berufsverbandes ist an der anlässlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das nach der Liquidation des Verbandes vorhandene Vermögen ist einer Organisation mit ähnlichem Zweck zuzuführen. Über die Verwendung entscheidet die Auflösungsversammlung.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2009 in Zürich in Kraft und ersetzen jene vom 16. Mai 2003
Die Präsidentin: Die Vizepräsidentin:
Barbara Jäger Rosmarie Schär
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